1181 Z. 16 ff.). Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, dass er beim Gang zum Bankomaten keine Rolle innegehabt habe (pag. 1499 Z. 24 f.). Der Beschuldigte bestritt damit am Bargeldbezug beteiligt und am Geld – mit Ausnahme der Aussage, dass damit Alkohol gekauft worden wäre – interessiert gewesen zu sein. Der Strafkläger führte auf Frage, warum man gerade zu diesem Bankomaten gegangen sei, tatnah aus, dass er es nicht wisse, weil die drei immer Tamil miteinander gesprochen hätten und er deshalb nichts verstanden habe. Wo sie hingegangen seien, habe er nicht entschieden, das hätten sie gemacht (pag.