351 Z. 230 ff.). Mangels übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist allerdings im Einklang mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst den durch ihn tatsächlich ausgeteilten Schlägen auch noch mit solchen drohte. Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass zwar G.________ die Herausgabe des Handys und des Portemonnaies vom Strafkläger forderte, dieser Tatent-