Nichtsdestotrotz hiess er den spontan gefassten Plan gut und wirkte auf den Strafkläger mit physischer Gewalt ein, als dieser die Wertsachen nicht herausgeben wollte. Dass er den Strafkläger beim Bahnhof H.________ schlug, bejahte er tatnah sogar selbst, wobei er dies kurz später jedoch wieder abstritt, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Ausserdem bestätigten auch E.________ und G.________, dass der Beschuldigte dem Strafkläger auf dem Parkdeck Schläge erteilt hatte (pag. 261, Z. 141 f.; pag. 309, Z. 42 ff.; pag. 312, Z. 179 ff.). Entgegen den Darstellungen der Verteidigung (pag.