___ habe ihn gefragt, weshalb. Darauf habe E.________ dem Strafkläger befohlen, mitzukommen. Er denke, er habe die Idee spontan gefasst (pag. 234 Z. 113 ff., pag. 246 Z. 121 f.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass es dem Beschuldigten wohl in erster Linie nicht darum ging, den Strafkläger auszunehmen, sondern dass er diesem aufgrund der Vorgeschichte eine Lektion erteilen wollte. Nichtsdestotrotz hiess er den spontan gefassten Plan gut und wirkte auf den Strafkläger mit physischer Gewalt ein, als dieser die Wertsachen nicht herausgeben wollte.