Aus den Ausführungen aller Beteiligten geht zudem auch deutlich hervor, dass es G.________ war, der den Strafkläger zur Herausgabe dieser Wertgestände aufgefordert hat. Der Strafkläger gab an, er habe zuerst gedacht, es sei ein Witz, bis er von G.________ die erste Faust kassiert habe (pag. 173 Z. 127 ff.). Auch der Beschuldigte habe ihn nachher geschlagen (pag. 173 Z. 142). In diesem Zusammenhang hätten die drei untereinander Tamil gesprochen (pag. 173 Z. 160 f.). G.________ sagte bei seiner allerersten Aussage ziemlich am Anfang auf die Frage, wem er das sichergestellte Handy verkaufen