291 f. Z. 80 ff.). Es sei zudem nie abgesprochen worden, dass man einen allfälligen Gewinn aus dem Verkauf des Mobiltelefons teilen würde (pag. 298, Z. 91). Oberinstanzlich führte er auf Frage, was seine Rolle bei der Abnahme des Handys gewesen sei, aus, dass er nur danebengestanden sei und nicht geschlagen habe (pag. 1499 Z. 20 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ist unbestritten, dass der Strafkläger auf dem Parkingdeck dazu aufgefordert wurde, seinen Rucksack zu öffnen und sein Portemonnaie und sein Handy abzugeben. Aus den Ausführungen aller Beteiligten geht zudem auch deutlich hervor, dass es G.___