__ zuzuschreiben, er habe es eigentlich nicht in Ordnung gefunden, aber nicht interveniert, weil er zu stark alkoholisiert gewesen sei (pag. 298 Z. 100). Beim Parkplatz habe er den Strafkläger nicht angerührt. Er habe ihm gesamthaft nur maximal zwei «Chläpfe» gegeben, jedoch nicht in H.________ (pag. 297 Z. 67 ff.). Dies obwohl er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2015 noch ausgesagt hatte, dass er ihm zwei bis drei Schläge bzw. Ohrfeigen oder Fäuste beim «Bahnhof hinten» verpasst habe (pag. 291 f. Z. 80 ff.).