16 tatsächlich von einer Taxifahrt zum Domizil des Strafklägers ausgegangen wäre, er spätestens beim Aussteigen in I.________ hätte intervenieren und auf den Irrtum hinweisen müssen, was er aber nachweislich nicht tat. G.________ sagte insbesondere aus, dass auch der Beschuldigte den Strafkläger geschlagen habe. Weil er sich mit seinen Aussagen generell auch stark selber belastete, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht der Gewalt hätte bezichtigen sollen.