Dass der Beschuldigte geglaubt haben will, sie würden den Strafkläger nach Hause fahren, und dass er mangels Ortskenntnisse die eingeschlagene Richtung dafür nicht als falsch erkannt haben will, ist angesichts der Aussagen des Strafklägers und der anderen Beteiligten als reine Schutzbehauptung zu werten. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass selbst wenn der Beschuldigte