__ übereinstimmend mit dem Strafkläger aus, dass dieser gezwungen worden sei, ins Fahrzeug zu steigen. Die Kammer erachtet es zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als äusserst lebensfremd, dass sich der Strafkläger, nachdem er eineinhalb Stunden malträtiert worden war, mit seinen Peinigern freiwillig in ein Auto gesetzt hätte und sich irgendwohin hätte chauffieren lassen. Dass der Beschuldigte geglaubt haben will, sie würden den Strafkläger nach Hause fahren, und dass er mangels Ortskenntnisse die eingeschlagene Richtung dafür nicht als falsch erkannt haben will, ist angesichts der Aussagen des Strafklägers und der anderen Beteiligten als reine Schutzbehauptung zu werten.