254 Z. 145 ff.). Auf Vorhalt der verabreichten Schläge sagte G.________ dann aber wieder aus, dass der Strafkläger doch nicht freiwillig mit ihnen mitgekommen sei. Er sei gezwungen worden mitzukommen (pag. 254 Z. 159 ff.). Der Strafkläger habe zudem nichts erkennen können, da er eine Mütze getragen habe, welche ihm die Augen verdeckt habe (pag. 239 Z. 377 ff.). Während der Fahrt sei es durch ihn und den Beschuldigten zu körperlicher Gewalt gegen den Vorgenannten gekommen (pag. 239 Z. 385 ff.). Auch F.________ führte aus, er glaube nicht, dass der Strafkläger freiwillig ins Auto gewollt habe (pag. 363 Z. 196 ff.).