15 G.________ bestätigte, dass der Strafkläger nicht freiwillig in das Auto gestiegen sei. Er sei dagegen gewesen. Sie hätten ihm im Befehlston gesagt, dass er einsteigen solle, sie würden ihn nach Hause fahren. Er wisse nicht, weshalb man ihn nicht einfach zurückgelassen habe. Als sie losgefahren seien, habe der Beschuldigte oder E.________ gesagt, sie würden nach W.________ fahren (pag. 235 Z. 201 ff.). Später relativierte er, dass der Strafkläger mit der Autofahrt vermutlich einverstanden gewesen sei, weil er sich nicht gross geweigert habe (pag. 254 Z. 145 ff.).