_ und F.________ verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1345 ff.). 12.3. Zur Entführung Was das Einsteigen ins Auto und die Autofahrt nach I.________ betrifft, behauptete der Beschuldigte stets, der Strafkläger sei freiwillig eingestiegen und mitgefahren, da sie ihn ja hätten nach Hause chauffieren wollen (pag. 1181 Z. 36). Oberinstanzlich sagte er sodann auch aus, auch er habe gedacht, dass sie den Strafkläger nach Hause fahren würden. Die Zwischenorte habe er nicht gekannt (pag. 1499 Z. 27 ff.).