297 Z. 67 ff., pag. 1448 Z. 33 ff.). Widersprüche zeigen sich auch in seinen Angaben über sein Interesse am Geld des Strafklägers, welches dieser am Bankomaten hätte beziehen sollen (pag. 298 Z. 17 f., pag. 1181 Z. 18 ff.). Gesamthaft betrachtet enthalten die Aussagen des Beschuldigten somit etliche Lügensignale. Inwieweit dennoch auf diese Aussagen abgestellt werden kann, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung erörtert. Hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens von E.________, G.________ und F.________ verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 37 ff.