14 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten stellt die Kammer ergänzend und präzisierend fest, dass er im Laufe der Einvernahmen seine eigene Rolle stetig minimierte bzw. abschwächte und G.________ den grössten Teil der Tatschuld anlastete. Im Weiteren weisen seine Aussagen etliche Widersprüche auf, so gab er beispielsweise unterschiedlich an, wo und wann er den Strafkläger geschlagen habe resp. verneinte dann zum Teil auch, den Strafkläger überhaupt angefasst zu haben (pag. 291 f. Z. 85 ff., pag. 297 Z. 67 ff., pag.