Das Erlebte war für ihn zudem zweifellos psychisch stark belastend. Es ist notorisch, dass sich Opfer derartiger Gewalttaten zuerst im Schockzustand befinden und sich oft erst im Laufe der Zeit bzw. mit einsetzender Verarbeitung des traumatischen Ereignisses zu öffnen vermögen. Unter diesen Prämissen lassen sich die scheinbaren Aggravierungstendenzen des Strafklägers richtig einordnen. Sie führen nicht dazu, dass auf spätere Aussagen des Strafklägers nicht mehr abgestützt werden könnte. Entsprechend stellt die Kammer demnach auf die gesamten Aussagen des Strafklägers und nicht nur auf die tatnächsten ab.