Sodann ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1504) auch nachvollziehbar, dass der Strafkläger nach sechs Jahren nicht mehr jede einzelne damalige Handlung einem einzelnen Beteiligten zuordnen kann. Auch dürften sich die Erinnerungen an seine damaligen Eindrücke über die Jahre hin bis ins Erwachsenenalter deutlich verändert haben. Es sei daran erinnert, dass der Strafkläger im Tatzeitunkt gerade mal 16-jährig war. Das Erlebte war für ihn zudem zweifellos psychisch stark belastend.