Im Weiteren verzichtete er im Laufe der Einvernahmen auch zunehmend auf eine Individualisierung der Tatbeiträge der Beteiligten. Demgegenüber erwähnte der Strafkläger im Verlaufe der Einvernahmen aber auch keine wesentlichen neuen Elemente, sondern gab lediglich seinen bereits geschilderten Tathergang detaillierter wieder, was wohl auch den während des Verfahrens zunehmend konkreteren und detaillierteren Befragungen zuzuschreiben sein dürfte. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag.