kenne er durch den Vorgenannten. Alle drei seien gute Kollegen von ihm (pag. 247 Z. 155 f.). 12.2. Zum Aussageverhalten der Beteiligten Die Kammer stellt in Bezug auf das Aussageverhalten des Strafklägers ergänzend und präzisierend fest, dass seine Aussagen sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei erfolgt sind. Es ist zwar zutreffend, dass in den Befragungsprotokollen gewisse Tendenzen erkennbar sind, die als Aggravierung ausgelegt werden könnten.