seit er klein sei und den Beschuldigten seit drei oder vier Jahren. Er treffe sie jeweils am Wochenende, so alle zwei Wochen. Mit G.________ sei er besser befreundet als mit den anderen (pag. 67 Z. 53 ff.). Der Strafkläger gab an, der Beschuldigte sei mit ihm in die Schule gegangen, ein Klassenzimmer nebenan. Es verbinde ihn keine Freundschaft mit ihm (pag. 155 Z. 27 ff.). Die anderen Beteiligten habe er vor dem Vorfall nicht gekannt (pag. 156 Z. 35 ff.). G.________ führte aus, er kenne E.________, er sei früher in seine Parallelklasse gegangen. Den Beschuldigten und F.________ kenne er durch den Vorgenannten.