Dass der Beschuldigte dem Strafkläger gegenüber verbal gedroht habe, könne nicht erstellt werden, jedoch sei von einer konkludenten Drohung auszugehen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1350 f.). versuchte räuberische Erpressung G.________ habe angegeben, es sei zwischen ihm und den beiden Kollegen im Vorfeld abgesprochen worden, dass der Strafkläger Geld abheben solle, welches sie dann zusammen ausgeben würden. Wofür sei noch nicht klar gewesen. G.________ sei letztendlich alleine mit dem Strafkläger zum Bankomaten gegangen, was nicht gegen monetäre Motive des Beschuldigten spreche. Der Beschuldigte und E.____