_ habe bei seinen diesbezüglichen Aussagen immer auch seine Kollegen erwähnt («verlangten wir», «wir sagten ihm», «ergab sich dann so, dass wir ihm alles wegnahmen»). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Strafkläger durch die bereits erfahrene körperliche Gewalt stark eingeschüchtert gewesen sei und im Falle der Verweigerung der Herausgabe seines Handys mit weiteren Schlägen gerechnet habe. Dass der Beschuldigte dem Strafkläger gegenüber verbal gedroht habe, könne nicht erstellt werden, jedoch sei von einer konkludenten Drohung auszugehen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.