1348 f.). Raub Unbestritten sei vorliegend, dass der Strafkläger von G.________ auf dem Parkdeck dazu aufgefordert worden sei, seinen Rucksack zu öffnen und sein Portemonnaie sowie sein Handy abzugeben. Als dieser gezögert habe, habe G.________ ihm dann eine Ohrfeige oder einen Faustschlag verpasst, worauf dieser pariert habe. Die Herausgabe sei somit nicht freiwillig erfolgt. Das Handy habe er im Gegensatz zum leeren Portemonnaie an jenem Abend auch nicht mehr zurückerhalten.