Dies könne schon bereits damit begründet werden, dass dem Strafkläger gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter eine Mütze über den Kopf gezogen worden sei, welche es ihm verunmöglicht habe zu erkennen, in welches Auto er einsteige und wer hinter dem Steuer sitze. Zudem sei unwahrscheinlich, dass man sich von seinen Peinigern irgendwohin chauffieren lasse. Es werde erwiesen erachtet, dass die Autofahrt von H.________ nach I.________ zehn Minuten gedauert und nicht dem Willen des Strafklägers entsprochen habe (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1348 f.).