Betreffend die zweite Phase gehe aus den Aussagen der Beteiligten zwar nicht hervor, dass sich der Strafkläger aktiv gegen das Einsteigen in das Auto gewehrt habe, dennoch habe ihnen klar sein müssen, dass der Vorgenannte sicher nicht freiwillig mitgegangen sei. Dies könne schon bereits damit begründet werden, dass dem Strafkläger gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter eine Mütze über den Kopf gezogen worden sei, welche es ihm verunmöglicht habe zu erkennen, in welches Auto er einsteige und wer hinter dem Steuer sitze.