_ gelaufen sei. Vielmehr hätten sie über rund 1.5 Stunden, unter anderem durch Schläge, eine Drohkulisse aufrechterhalten, welche es dem Strafkläger verunmöglicht habe zu fliehen. Dass er von den dreien eng am Körper geführt worden sei, könne demgegenüber nicht erstellt werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1348 f.). Betreffend die zweite Phase gehe aus den Aussagen der Beteiligten zwar nicht hervor, dass sich der Strafkläger aktiv gegen das Einsteigen in das Auto gewehrt habe, dennoch habe ihnen klar sein müssen, dass der Vorgenannte sicher nicht freiwillig mitgegangen sei.