sen sein dürfte. Der Strafkläger sei nicht nur als Einzelperson drei Tätern gegenübergestanden, sondern sei auch von den bereits erfolgten Schlägen auf dem Parkdeck derart eingeschüchtert gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, um Hilfe zu rufen oder davon zu rennen. Im Weiteren hätten die Drei einen angsteinflössenden Pitbull dabeigehabt. Sodann hätten sie sich auf Tamil unterhalten, sodass der Strafkläger nicht habe einschätzen können, was noch auf ihn zukommen würde. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Strafkläger mit seinen Peinigern nicht freiwillig durch H.________ gelaufen sei.