11 11.2. Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die objektiven und subjektiven Beweismittel zur Erstellung des Beweisthemas sodann zusammengefasst wie folgt: Freiheitsberaubung und Entführung Bereits in der ersten Phase – der Freiheitsberaubung – könne gestützt auf die Aussagen von G.________ und E.________ keine Rede davon sein, dass der Strafkläger freiwillig mit ihnen mitgegangen sei, wie dies der Beschuldigte behauptet habe.