_ sei von Anfang an geständig gewesen, was allerdings nicht erstaunlich sei, da er den geringsten Tatbeitrag geleistet habe. Er habe dabei relativ weitreichende Aussagen zu den von ihm beobachteten Handlungen seiner Kollegen gemacht. Gesamthaft betrachtet seien seine Aussagen widerspruchsfrei und konstant und damit insgesamt glaubhaft erfolgt. Im Weiteren sei auch er mit den anderen Tatbeteiligten befreundet, sodass es keinen Grund gebe, diese – bei gleichzeitiger Selbstbelastung – zu Unrecht zu belasten (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1347 f.).