Seine weitreichenden Eingeständnisse seien allerdings nicht erstaunlich, da er als Minderjähriger mit einer deutlich milderen Strafe habe rechnen dürfen. Soweit er den Beschuldigten belastet habe, erscheine dies als glaubhaft, zumal G.________ auch ein Freund des Vorgenannten sei. Einzig hinsichtlich der Tritte gegen den Kopf des Strafklägers habe er zurückhaltend ausgesagt und sich in Widersprüche verwickelt (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1347). Aussagverhalten von F.________ F.________ sei von Anfang an geständig gewesen, was allerdings nicht erstaunlich sei, da er den geringsten Tatbeitrag geleistet habe.