_ habe als guter Kollege des Beschuldigten anfänglich keinen Grund gehabt, diesen falsch zu belasten, was dafür spreche, dass die ersten Aussagen zuverlässig seien, sodass auf diese abgestützt werden könne (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1347 f.). Aussageverhalten von G.________ Nach Auffassung der Vorinstanz habe G.________, insbesondere was seine eigenen Tatbeiträge angehe, äusserst detailreich und widerspruchsfrei ausgesagt. Seine weitreichenden Eingeständnisse seien allerdings nicht erstaunlich, da er als Minderjähriger mit einer deutlich milderen Strafe habe rechnen dürfen.