Aussageverhalten von E.________ Die Vorinstanz führte aus, dass E.________ betreffend seine eigenen Tatbeiträge fortlaufend Eingeständnisse gemacht habe. Im Weiteren habe er zum Kerngeschehen detaillierte Ausführungen gemacht und dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den Beschuldigten erheblich belastet. So habe E.________ ausgesagt, dass der Beschuldigte den Strafkläger nicht nur auf dem Parkdeck, sondern auch im weiteren Verlauf des Abends immer wieder mit Fäusten geschlagen und mit Füssen traktiert habe. E.________ habe dem Beschuldigten sogar eine Führungsrolle zugeschrieben.