10 siert gewesen zu sein. Die Abschwächung von eigenen Aussagen stelle ein Lügensignal dar, zudem seien seine Ausführungen im Lichte der Aussagen von G.________ und E.________ sowie F.________ als unglaubhaft zu bezeichnen. Insgesamt könne nach Auffassung der Vorinstanz auf seine Aussagen nur insofern abgestellt werden, als dass sie mit denjenigen der anderen Beteiligten übereinstimmen bzw. ein Geständnis enthalten würden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1346). Aussageverhalten von E.___