Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle und seinen Tatbeitrag von Einvernahme zu Einvernahme minimiert und den grössten Teil der Tatschuld G.________ angelastet habe. So habe er zu Beginn noch ausgesagt, dem Strafkläger zwei bis drei Schläge verpasst zu haben. Nachfolgend habe er nur noch zugegeben, dem Vorgenannten maximal zwei «Chläpfe» gegeben zu haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sodann gänzlich bestritten, diesen überhaupt jemals geschlagen zu haben.