Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei sodann auffällig gewesen, dass der Strafkläger allen beteiligten Personen plötzlich einen identischen Tatbeitrag angelastet bzw. diese alle in einen Topf geworfen habe. Auch dies stelle eine Aggravierung der bisherigen Aussagen dar. Ob der Strafkläger diese immer dramatischer werdenden Darstellungen beabsichtigt habe, insbesondere aus Angst, dass einer der beteiligten Personen für ihr strafbares Verhalten nicht belangt werden könnte, könne offengelassen werden.