9 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend und umfassend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1320 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.