_ unter Schlägen und Androhung von weiteren Schlägen zum Bezug von Geld am Bankomaten ab dessen Konto, blieb unbestritten. Bestritten und zu klären ist somit vorliegend die Beteiligung des Beschuldigten an der Gewalt gegen den Strafkläger sowie die Absicht des Beschuldigten in Bezug auf den angestrebten Erlös aus dem Geldbezug vom Bankomaten und damit, inwiefern er sich mindestens den Tatenschluss von G.________ zu eigen gemacht hat.