Ausser der Aussage von G.________ gebe es zudem auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Geld unter den drei Beteiligten hätte aufgeteilt werden sollen (pag. 1206 f.). Sie seien zudem auf Initiative des Strafklägers zum Bankautomaten gegangen, denn dieser habe beweisen wollen, dass es darauf kein Geld mehr gehabt habe (pag. 1502). Die versuchte räuberische Erpressung an sich, das heisst das vergebliche Auffordern des Strafklägers durch G.________ unter Schlägen und Androhung von weiteren Schlägen zum Bezug von Geld am Bankomaten ab dessen Konto, blieb unbestritten.