8.3. Versuchte räuberische Erpressung Die Verteidigung machte im Verlaufe des Verfahrens betreffend die versuchte räuberische Erpressung im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, auch hier habe der Beschuldigte nichts aktiv gemacht. G.________ habe selbst bestätigt, die führende Kraft beim Ganzen gewesen zu sein. Der Beschuldigte habe keine Bereicherungsabsicht gehabt und keinen massgeblichen Beitrag geleistet. Ausser der Aussage von G.________ gebe es zudem auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Geld unter den drei Beteiligten hätte aufgeteilt werden sollen (pag.