1206, 1501 f.). Der Raub an sich, das heisst das erfolgreiche Auffordern des Strafklägers durch G.________ unter Schlägen und Androhung von weiteren Schlägen zur Herausgabe seines Mobiltelefons, blieb unbestritten. Bestritten und zu klären ist somit vorliegend die Beteiligung des Beschuldigten an der Gewalt gegen den Strafkläger sowie die Absicht des Beschuldigten in Bezug auf das Diebesgut resp. den daraus angestrebten Erlös und damit, inwiefern er sich mindestens den Tatentschluss von G.________ zu eigen gemacht hat. 8.3. Versuchte räuberische Erpressung