_ gekommen, welcher kein Geld gehabt habe. Der Beschuldigte sei damals hingegen nicht auf Geld angewiesen gewesen. Alle Beteiligten, auch der Strafkläger, hätten ausgesagt, dass der Raub bloss G.________ anzurechnen sei. Der Strafkläger habe erst später damit begonnen, auch die anderen mit dem Raub zu belasten. Dass der Verkaufserlös auch mit dem Beschuldigten hätte geteilt werden sollen, sei eine reine Schutzbehauptung von G.________. Der Beschuldigte habe keinen Tatbeitrag geleistet und sei lediglich passiv dabeigestanden. Das Deliktsgut sei letztendlich bei G.________ gewesen (pag. 1206, 1501 f.).