8 gegen für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, solange der Beweis erbracht werden kann, dass die Autofahrt generell gegen den Willen des Strafklägers erfolgte (siehe rechtliche Würdigung hiernach). 8.2. Raub Die Verteidigung machte im Verlaufe des Verfahrens betreffend das Herausverlangen des Mobiltelefons und des Portemonnaies sachverhaltlich im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, die Idee dazu sei alleine vom damals noch minderjährigen G.________ gekommen, welcher kein Geld gehabt habe.