Bei der Abfahrt in H.________ habe man noch nicht die Absicht gehabt, den Strafkläger an einen entlegenen Ort zu fahren, an welchem Gewalt an ihm verübt werde (pag. 1205 f., 1501). Unbestritten blieb, dass der Strafkläger unter dem Eindruck der vorangegangenen Schläge und Freiheitsberaubung bei der N.________(Strasse) mit dem Beschuldigten, E.________ und G.________ in ein Auto stieg, an dessen Steuer F.________ sass, dass dieses Auto letztendlich nach I.________ fuhr und der Strafkläger durch die Vorgenannten erneut Schläge erlitt.