Von der Kammer zu überprüfen sind demnach im Schuldpunkt die Tatvorwürfe der Entführung, des Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung, die Strafzumessung und die damit zusammenhängenden Kostenfolgen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Feststellung in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots (akzessorisch zur Strafzumessung; Ziff. VII.1) und die Verfügungen betreffend DNA (Ziff. VI.2) sowie betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten (Ziff. VII.3). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.