6 men, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Von der Kammer zu überprüfen sind demnach im Schuldpunkt die Tatvorwürfe der Entführung, des Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung, die Strafzumessung und die damit zusammenhängenden Kostenfolgen.