SR 311.0) gesetzlich vorgesehenen Gesamtstrafenbildung gleichartiger Strafarten muss es (zumindest theoretisch) möglich bleiben, für die übrigen Delikte je einzeln auf Geldstrafe statt Freiheitsstrafe zu erkennen und zusammen mit der Geldstrafe für das SVG-Delikt eine einzige (asperierte) Gesamtgeldstrafe bilden zu können. Ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen kann der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukom-