Diese wurde zwar ausschliesslich in Bezug auf das (rechtskräftige) SVG-Delikt ausgefällt und blieb vom Verteidiger unangefochten (vgl. pag. 1423). Der Kammer müssen bei der oberinstanzlichen Neubeurteilung der Strafe für die (rechtskräftigen und allfälligen erneuten) Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1-6 des vorinstanzlichen Urteils jedoch alle Optionen offengelassen werden, auch was die Wahl der Strafart betrifft. Auf Grund der in Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gesetzlich vorgesehenen Gesamtstrafenbildung gleichartiger Strafarten