3.4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 18. Dezember 2016 in H.________, durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand; 4. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00; wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; II. M.________ [recte: A.________] sei schuldig zu erklären: 1. der Entführung, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ und in I.________, zum Nachteil von C.________;