1. zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzugs (wobei die Dauer der Probezeit ins gerichtliche Ermessen gestellt wird). 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. weiter sei zu verfügen 4 1. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.