1489 ff.). Der Strafkläger erschien in Begleitung seiner anwaltlichen Vertretung lediglich zur (eigenen) Einvernahme unter Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten, nachdem ihm und seinem Rechtsanwalt darüberhinausgehend die weitere Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt worden war (pag. 1453, 1490 und 1495).